Recht und ORdnung
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Recht und ORdnung
Sicherungskopie
Raukopien
Downloaden....
Raukopien
Downloaden....
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tja die liebe polizei
Kriminalprävention
Gefahren im Internet
Seite in Arbeit!
http://www.bmi.gv.at/cms/BK/praevention_neu/internet/start.aspx
Gefahren im Internet
Seite in Arbeit!
http://www.bmi.gv.at/cms/BK/praevention_neu/internet/start.aspx
betreff Melden...
Meldestellen des Innenministeriums
http://www.bmi.gv.at/cms/BK/meldestellen/kinder/start.aspx
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_verfassungsschutz/meldestelle/
http://www.bmi.gv.at/cms/BK/meldestellen/kinder/start.aspx
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_verfassungsschutz/meldestelle/
"Illegaler Download" ist niemals Diebstahl
http://netzwertig.com/2009/03/03/oesterreichischer-richter-im-interview-illegaler-download-ist-niemals-diebstahl/
Zum Beispiel, warum Download urheberrechtlich geschütztem Materials (Illegaler Download) nicht als Diebstahl bezeichnet werden kann:
ORF.at: Auf der Website zur Aktion “Ideen sind etwas wert”, die von österreichischen Musik- und Filmwirtschaftsverbänden betrieben wird und seit einigen Jahren Schulen Unterrichtsmaterialien zum Thema Urheberrecht anbietet, wird die Sängerin Christina Stürmer mit dem Satz “Illegaler Download ist Diebstahl” zitiert. Wie beurteilen Sie als Richter so eine Aussage?
Schmidbauer: Juristisch gesehen ist das Unsinn. Es wird von der Musikindustrie immer wieder versucht, eine Vervielfältigung eines Musikstückes als illegal zu brandmarken. Letztendlich ist ja der “illegale Download”, der meiner Meinung nach nicht illegal ist (siehe Begründung im Aufsatz), nichts anderes als das Aufnehmen vom Radio. Der Download darf allerdings nur zu privaten Zwecken erfolgen und nicht zum Zweck einer neuerlichen Veröffentlichung.
Bei den Tauschbörsen gibt es allerdings das Problem, dass die Musik meist gleichzeitig wieder angeboten wird. Da komme ich in den Bereich, wo es gefährlich wird. Da geht es um die Freigabe des öffentlichen Ordners für Musik im Internet – der Upload ist illegal und nach dem österreichischen bestehenden österreichischen Urheberrecht eindeutig strafbar. Darüber wird auch nicht gestritten.
Ein solcher Vervielfältigungsvorgang kann aber auch dann, wenn er nach dem Gesetz nicht zulässig ist, niemals als Diebstahl angesehen werden, weil nichts weggenommen wird. Ein Diebstahl ist laut Strafgesetz “die Wegnahme einer beweglichen Sache, mit dem Vorsatz, sich zu bereichern”. Beim Download von Musik wird niemanden etwas weggenommen, da das kopierte Musikstück ja weiterhin verfügbar ist. Begriffe wie “Diebstahl geistigen Eigentums” oder “Raubkopie” sind psychologische Kunstgriffe, um Tauschbörsennutzer in den Bereich der schweren Kriminalität zu hieven. Im nächsten Satz wird das dann meist noch mit Kinderpornografie und organisiertem Verbrechen in Verbindung gebracht. Auf diesem Niveau kann man nicht mehr diskutieren.
(Hervorhebung von mir)
Auch wenn jedes Land die juristische Grenze bei Download und Upload an anderer Stelle zieht: In keinem Land dürfte der Begriff ‘Diebstahl’ für den Download dafür nicht freigegebenen Materials mehr sein als ein von Musik- und Filmindustrie erfolgreich verbreiteter Propagandabegriff. Eine Definition, die von einer Seite mit entsprechenden Interessen geprägt und in Umlauf gebracht wurde und den Umständen nicht entspricht. Das klingt hart, aber es ist tatsächlich so.
Wenn man sich von der irrigen Vorstellung löst, dass Filesharing etwas mit Diebstahl zu tun haben könnte, und stattdessen über Möglichkeiten nachdenkt, wie man auf dieser neuen Umgebung aufbauende Geschäftsmodelle umsetzen kann, stellt man schnell fest, wie sehr sich die meisten Parteien in diesem Diskurs in einer von falschen Definitionen beherrschten Sackgasse verrannt haben. Um aus dieser herauszukommen, muss man grundlegend umdenken – was schwierig ist, wenn man die falschen Begriffe verwendet.
Tatsächlich ist recht bemerkenswert, wie sehr Film- und Musikindustrie die Terminologie des Diskurses rund um das Filesharing bestimmen konnten. Raubkopierer, Piraterie, Illegale Downloads als Diebstahl.
Trotz der Überhand im öffentlichen Diskurs – höchstwahrscheinlich erst durch eine stark einseitige Berichterstattung der meisten großen Medien zugunsten von Musik- und Filmindustrie ermöglicht -, hat sich faktisch an den Umständen nichts geändert. Filesharing auch urheberrechtlich geschützten Materials steigt im Volumen seit Jahren an. Das sagt auch viel über den Einfluss der Massenmedien auf die Internetbevölkerung aus.
» Link zum Im Zitat erwähnten Aufsatz von Franz Schmidbauer: “Konsument oder Urheberrechtsverbrecher?”
» Interview mit Franz Schmidbauer in der Futurezone
(via Kommentar)
Zum Beispiel, warum Download urheberrechtlich geschütztem Materials (Illegaler Download) nicht als Diebstahl bezeichnet werden kann:
ORF.at: Auf der Website zur Aktion “Ideen sind etwas wert”, die von österreichischen Musik- und Filmwirtschaftsverbänden betrieben wird und seit einigen Jahren Schulen Unterrichtsmaterialien zum Thema Urheberrecht anbietet, wird die Sängerin Christina Stürmer mit dem Satz “Illegaler Download ist Diebstahl” zitiert. Wie beurteilen Sie als Richter so eine Aussage?
Schmidbauer: Juristisch gesehen ist das Unsinn. Es wird von der Musikindustrie immer wieder versucht, eine Vervielfältigung eines Musikstückes als illegal zu brandmarken. Letztendlich ist ja der “illegale Download”, der meiner Meinung nach nicht illegal ist (siehe Begründung im Aufsatz), nichts anderes als das Aufnehmen vom Radio. Der Download darf allerdings nur zu privaten Zwecken erfolgen und nicht zum Zweck einer neuerlichen Veröffentlichung.
Bei den Tauschbörsen gibt es allerdings das Problem, dass die Musik meist gleichzeitig wieder angeboten wird. Da komme ich in den Bereich, wo es gefährlich wird. Da geht es um die Freigabe des öffentlichen Ordners für Musik im Internet – der Upload ist illegal und nach dem österreichischen bestehenden österreichischen Urheberrecht eindeutig strafbar. Darüber wird auch nicht gestritten.
Ein solcher Vervielfältigungsvorgang kann aber auch dann, wenn er nach dem Gesetz nicht zulässig ist, niemals als Diebstahl angesehen werden, weil nichts weggenommen wird. Ein Diebstahl ist laut Strafgesetz “die Wegnahme einer beweglichen Sache, mit dem Vorsatz, sich zu bereichern”. Beim Download von Musik wird niemanden etwas weggenommen, da das kopierte Musikstück ja weiterhin verfügbar ist. Begriffe wie “Diebstahl geistigen Eigentums” oder “Raubkopie” sind psychologische Kunstgriffe, um Tauschbörsennutzer in den Bereich der schweren Kriminalität zu hieven. Im nächsten Satz wird das dann meist noch mit Kinderpornografie und organisiertem Verbrechen in Verbindung gebracht. Auf diesem Niveau kann man nicht mehr diskutieren.
(Hervorhebung von mir)
Auch wenn jedes Land die juristische Grenze bei Download und Upload an anderer Stelle zieht: In keinem Land dürfte der Begriff ‘Diebstahl’ für den Download dafür nicht freigegebenen Materials mehr sein als ein von Musik- und Filmindustrie erfolgreich verbreiteter Propagandabegriff. Eine Definition, die von einer Seite mit entsprechenden Interessen geprägt und in Umlauf gebracht wurde und den Umständen nicht entspricht. Das klingt hart, aber es ist tatsächlich so.
Wenn man sich von der irrigen Vorstellung löst, dass Filesharing etwas mit Diebstahl zu tun haben könnte, und stattdessen über Möglichkeiten nachdenkt, wie man auf dieser neuen Umgebung aufbauende Geschäftsmodelle umsetzen kann, stellt man schnell fest, wie sehr sich die meisten Parteien in diesem Diskurs in einer von falschen Definitionen beherrschten Sackgasse verrannt haben. Um aus dieser herauszukommen, muss man grundlegend umdenken – was schwierig ist, wenn man die falschen Begriffe verwendet.
Tatsächlich ist recht bemerkenswert, wie sehr Film- und Musikindustrie die Terminologie des Diskurses rund um das Filesharing bestimmen konnten. Raubkopierer, Piraterie, Illegale Downloads als Diebstahl.
Trotz der Überhand im öffentlichen Diskurs – höchstwahrscheinlich erst durch eine stark einseitige Berichterstattung der meisten großen Medien zugunsten von Musik- und Filmindustrie ermöglicht -, hat sich faktisch an den Umständen nichts geändert. Filesharing auch urheberrechtlich geschützten Materials steigt im Volumen seit Jahren an. Das sagt auch viel über den Einfluss der Massenmedien auf die Internetbevölkerung aus.
» Link zum Im Zitat erwähnten Aufsatz von Franz Schmidbauer: “Konsument oder Urheberrechtsverbrecher?”
» Interview mit Franz Schmidbauer in der Futurezone
(via Kommentar)
Zuletzt von noname am Do Nov 12, 2009 1:29 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
noname- Anzahl der Beiträge : 22
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Re: Recht und ORdnung
Sagt mal welche stelle is denn Zuständig??
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_service/
Unter Datenschutz such ich gerade noch...
....uninteressant
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_service/
Unter Datenschutz such ich gerade noch...
....uninteressant
Zuletzt von katanna am Do Nov 12, 2009 1:20 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Law and Order
Info zur Gestzgebung
http://kb-law.info/wt_dev/kbc.php?article=109&land=DE&mode=1&lang=DE
http://kb-law.info/wt_dev/kbc.php?article=109&land=DE&mode=1&lang=DE
philippbertl10- Admin
- Anzahl der Beiträge : 16
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12.11.09
http://www.pcwelt.de/know-how/extras/21442/sicherheitskopie_ihr_gutes_recht/
http://www.internetfallen.de/Urheberrecht/Raubkopien/raubkopien.html
http://www.internetfallen.de/Urheberrecht/Raubkopien/raubkopien.html
BiNe_Maja- Anzahl der Beiträge : 7
Anmeldedatum : 10.11.09
Re: Recht und ORdnung
Erikh schrieb:Sicherungskopie
Raukopien
Downloaden....
Raubkopieren
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt das Anfertigen einzelner Kopien zum eigenen Gebrauch. Wenn von einem Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es zum eigenen Gebrauch kopiert wird, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung, § 42b Abs2 UrhG). ( www.jusline.at )
Re: Recht und ORdnung
philippbertl10 schrieb:Info zur Gestzgebung
http://kb-law.info/wt_dev/kbc.php?article=109&land=DE&mode=1&lang=DE
Guter Link, aber ist die Seite auch wirklich vertrauenswürdig?
Kopieren was ist ok ?
Ist es erlaubt, eine Film-DVD oder eine Musik-CD, die ich rechtmäßig erworben habe, zum privaten Gebrauch zu kopieren?
Ja, soweit die hergestellte Kopie keinen Erwerbszwecken dient. Die gebrannte DVD oder CD darf also nicht verkauft werden. Eine kopierte MP3-Datei darf nicht ins Internet gestellt werden, auch wenn dies kostenlos (file-sharing) geschieht.
Ist es erlaubt, einen Kopierschutz zu umgehen, um eine DVD oder eine CD für den privaten Gebrauch zu kopieren?
Nein, das ist verboten. Wenn ein Kopierschutzmechanismus eingesetzt wird, ist der Rechtsinhaber außerdem auch nicht verpflichtet, einem Nutzer nachträglich zu helfen, damit dieser eine private Kopie herstellen kann.
Ist es erlaubt, eine Sicherungskopie eines rechtmäßig erworbenen Computerspiels oder Computerprogramms herzustellen?
Ja, Sicherungskopien von Computerprogrammen sind erlaubt, wenn dies für die Sicherung der künftigen Benutzung erforderlich ist. Allerdings soll dies nach einem Gerichtsurteil nicht gelten, wenn das Spiel oder das Programm auf CD-ROM geliefert wird.
Ist es erlaubt, einen Kopierschutzmechanismus zu umgehen, um eine Sicherungskopie des Computerprogramms herzustellen?
Die Gerichte haben diese Frage bisher nicht beantwortet. Die so genannte „herrschende Meinung“ besagt, dass ein Kopierschutzmechanismus auch dann nicht umgangen werden darf, wenn man eine Sicherungskopie des Programms herstellen will. Allerdings soll der Hersteller des Programms dann zumindest verpflichtet sein, eine Sicherungskopie zu liefern.
Ist es erlaubt, eine Kopie einer geliehenen CD oder DVD zum privaten Gebrauch herzustellen?
Ja, auch geliehene CDs oder DVDs dürfen zum privaten Gebrauch kopiert werden, allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Die Kopie darf nicht für Erwerbszwecke eingesetzt werden. Außerdem darf zur Vervielfältigung keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“ verwendet werden. Man darf der entliehenen CD/DVD also nicht auf den ersten Blick ansehen, dass sie rechtswidrig hergestellt wurde. Das wird man in der Regel nicht können (anders, wenn die Kopiervorlage offensichtlich eine gewerbliche Fälschung ist).
Welches Risiko gehe ich ein, wenn ich illegal hergestellte Kopien besitze?
Nur wenn mir nachgewiesen werden kann, dass ich selbst unerlaubt kopiert habe, drohen mir Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die Kopien auch beschlagnahmt und vernichtet werden. Die rechtswidrige Herstellung von Kopien ist außerdem eine Straftat. Allein der Besitz illegal hergestellter Kopien ist weder eine Straftat noch rechtfertigt er sonstige Ansprüche.
Ist es verboten, geschützte Inhalte (Musik/Filme usw.) über p2p Netzwerke aus dem Internet herunter zu laden?
Kopien zum privaten Gebrauch sind grundsätzlich zulässig (s.o. Frage 1). Allerdings darf keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“ zum Kopieren benutzt werden (s.o. Frage 5). Die Gerichte haben noch nicht entschieden, ob jeder Download von Musik und Filmen aus dem Internet unter Einsatz von peer-to-peer Netzwerken (z.B. KaZaA) unter Verwendung einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ erfolgt und deshalb unzulässig ist.
Ist es erlaubt, einen no-CD crack einzusetzen, um ein Computerspiel oder ein sonstiges Computerprogramm ohne Verwendung der Original-CD zu benutzen, wenn man das Produkt rechtmäßig erworben hat?
Die Gerichte in den USA haben auch solche Mechanismen als geschützte technische Maßnahmen angesehen, die zwar nicht unmittelbar als Kopierschutz agieren, aber mittelbar die Herstellung zusätzlicher Kopien erschweren (wie im Fall des Content Scrambling System bei DVDs). Auch der Hersteller eines Computerspiels/-programms will erreichen, dass das Spiel/Programm nur auf einem Rechner benutzt wird, wenn dafür die Original CD notwendig ist. Überträgt man die Entscheidung der amerikanischen Gerichte auf diese Situation, dürfte sich der Einsatz eines no-CD crack als rechtswidrige Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme darstellen. Das ist verboten. Eine Entscheidung eines deutschen Gerichts liegt dazu aber noch nicht vor.
Ist die Benutzung von Emulations-Software verboten, die zwar nicht die Software eines anderen Programms verändert, die es aber erlaubt, das betreffende Computerprogramm von der Festplatte und nicht nur von der Original-CD zu starten und laufen zu lassen?
Der Einsatz derartiger Software dürfte genauso zu beurteilen sein wie ein no-CD crack. Weil das Erfordernis, eine Original-CD einzulegen zumindest mittelbar die Herstellung von Kopien des Programms verhindert, kann man im Einsatz von Emulations-Software die verbotene Umgehung einer technischen Maßnahme sehen.
Re: Recht und ORdnung
Erikh schrieb:Sicherungskopie
Downloaden....
zb. http://www.kleinezeitung.at/allgemein/multimedia/1794634/index.do
Re: Recht und ORdnung
0815 Artikel vom Standard
http://derstandard.at/fs/1253807759112/Richter-Illegale-Downloads-gibt-es-nicht?sap=2&_pid=14264518
Und ein Interview zum Thema Filesharing
http://derstandard.at/fs/1245820310340/Filesharing-Ist-es-strafbar-Musik-oder-Filme-aus-dem-Netz-zu-laden
News Artikel (Interview mit dem EMI Chef)
Illegale Musik-Downloads: EMI will jetzt auch österreichische User verklagen!
http://www.news.at/articles/0424/542/83833/illegale-musik-downloads-emi-user
http://derstandard.at/fs/1253807759112/Richter-Illegale-Downloads-gibt-es-nicht?sap=2&_pid=14264518
Und ein Interview zum Thema Filesharing
http://derstandard.at/fs/1245820310340/Filesharing-Ist-es-strafbar-Musik-oder-Filme-aus-dem-Netz-zu-laden
News Artikel (Interview mit dem EMI Chef)
Illegale Musik-Downloads: EMI will jetzt auch österreichische User verklagen!
http://www.news.at/articles/0424/542/83833/illegale-musik-downloads-emi-user
Re: Recht und ORdnung
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01. November 2009)
(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck ,,Computerprogramm alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.
Sagt aber noch nix über Sicheringskopien aus...
Schau ma mal
(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck ,,Computerprogramm alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.
Sagt aber noch nix über Sicheringskopien aus...
Schau ma mal
fritzfratz- Anzahl der Beiträge : 41
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Re: Recht und ORdnung
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01. November 2009)
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.
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Re: Recht und ORdnung
Ein Forum aus Österreich wo auch betroffene Erzählen...
Downloads
von natürlichen Personen,
für den privaten Gebrauch und
weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke
sind ebenso wie Aufnahmen aus Rundfunk und Fernsehen
sanktionslos jederzeit möglich und dürfen auch im Bekanntenkreis
weitergegeben werden!
Ausnahmen bestehen bei Software.
Haftbar ist – wenn überhaupt - der Anbieter nicht aber der Konsument!
Da in letzter Zeit kriminelle deutsche „Abmahnanwälte“ auch in
Österreich ihr Unwesen treiben, sofort an www.konsument.at wenden,
damit diesem Spuk ein Ende bereitet werden kann!
Auszüge aus den Posts eines Betroffenen aus Wien!!
[...] ich hab eine Klage über € 29.000,-- erhalten, Verhandlung ist im März 2008 [...]
[...] ca 10 normale CD's (ca 12-18 Titel/pro) für den Eigengebrauch [...]
[...] Bin aus Wien-Umgebung, es war sogar die Polizei bei mir um zu fragen, ob ich Alleinbenützer des PC bin [...]
[...] Hätte die Möglichkeit gehabt, mich mit € 15.000 freizukaufen [...]
http://www.gericht.at/beitrag/gericht/gericht_ngp.jsp?kat=3000&nid=1346913
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von natürlichen Personen,
für den privaten Gebrauch und
weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke
sind ebenso wie Aufnahmen aus Rundfunk und Fernsehen
sanktionslos jederzeit möglich und dürfen auch im Bekanntenkreis
weitergegeben werden!
Ausnahmen bestehen bei Software.
Haftbar ist – wenn überhaupt - der Anbieter nicht aber der Konsument!
Da in letzter Zeit kriminelle deutsche „Abmahnanwälte“ auch in
Österreich ihr Unwesen treiben, sofort an www.konsument.at wenden,
damit diesem Spuk ein Ende bereitet werden kann!
Auszüge aus den Posts eines Betroffenen aus Wien!!
[...] ich hab eine Klage über € 29.000,-- erhalten, Verhandlung ist im März 2008 [...]
[...] ca 10 normale CD's (ca 12-18 Titel/pro) für den Eigengebrauch [...]
[...] Bin aus Wien-Umgebung, es war sogar die Polizei bei mir um zu fragen, ob ich Alleinbenützer des PC bin [...]
[...] Hätte die Möglichkeit gehabt, mich mit € 15.000 freizukaufen [...]
http://www.gericht.at/beitrag/gericht/gericht_ngp.jsp?kat=3000&nid=1346913
OGH: Vervielfältigung nur aus legaler Quelle
Auszug aus einem ORF Artikel...
OGH: Vervielfältigung nur aus legaler Quelle
In der Entscheidung [Geschäftszahl 4Ob80/98p] findet sich in der Urteilsbegründung der Passus: "Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht." Im Urheberrechtsgesetz selbst findet sich keine entsprechende Regelung.
http://futurezone.orf.at/stories/100659/
OGH: Vervielfältigung nur aus legaler Quelle
In der Entscheidung [Geschäftszahl 4Ob80/98p] findet sich in der Urteilsbegründung der Passus: "Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht." Im Urheberrechtsgesetz selbst findet sich keine entsprechende Regelung.
http://futurezone.orf.at/stories/100659/
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